Dashcam in Deutschland: Was 2026 erlaubt ist und was nicht

Dashcam an der Windschutzscheibe eines deutschen Pkw

Eine Dashcam dürfen Sie in Deutschland kaufen, einbauen und nutzen. Entscheidend ist, wie sie aufzeichnet. Die Datenschutzaufsicht sieht eine Kamera kritisch, die ab dem Motorstart stundenlang alles filmt. Eine Kamera, die nur kurze Sequenzen rund um ein konkretes Ereignis sichert, gilt dagegen als vertretbar. Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen nach einem Unfall als Beweis zählen können. In diesem Ratgeber lesen Sie, wo die Grenzen verlaufen, welche Einstellungen Sie wählen sollten und was Sie mit den Videos nach einem Unfall tun dürfen.

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Kurz gesagt

  • Besitz und Nutzung sind nicht verboten. Wie weit die Nutzung erlaubt ist, regelt vor allem der Datenschutz, also die DSGVO.
  • Anlassbezogen statt dauerhaft: Die Kamera sollte nur kurze Sequenzen speichern, wenn etwas passiert. Ein Ringspeicher, der viele Fahrstunden vorhält, gilt als unzulässig.
  • Kurze Speicherzeit: Nach Einschätzung der sächsischen Aufsicht reichen ein bis drei Minuten Vorlauf. Ohne besonderes Ereignis sollten höchstens drei Minuten Video auf der Karte liegen.
  • Vor Gericht verwertbar: Laut BGH-Urteil vom 15. Mai 2018 können Aufnahmen im Unfallprozess nach einer Abwägung im Einzelfall als Beweis dienen.
  • Innenraum und Mitfahrer: Wer nicht zur Familie gehört, muss ausdrücklich einwilligen, bevor Sie ihn filmen.

Inhaltsverzeichnis

Die Rechtslage auf einen Blick

Ein Gesetz, das Dashcams ausdrücklich verbietet, gibt es in Deutschland nicht. Sie dürfen die Kamera kaufen, an der Scheibe befestigen und während der Fahrt laufen lassen. Das Problem liegt woanders: Eine Dashcam filmt fast immer andere Menschen, also Fußgänger, Radfahrer, Fahrer anderer Autos und deren Kennzeichen. Das sind personenbezogene Daten. Wer sie aufzeichnet, muss sich an die Datenschutz-Grundverordnung halten.

Daraus folgen zwei Fragen, die man auseinanderhalten muss:

  1. Darf ich so aufnehmen? Diese Frage beantwortet das Datenschutzrecht. Zuständig sind die Datenschutzbehörden der Länder.
  2. Darf ich die Aufnahme als Beweis verwenden? Das entscheidet das Gericht im konkreten Verfahren.

Die beiden Antworten können verschieden ausfallen. Ein Video kann vor Gericht zählen, obwohl es nicht datenschutzkonform entstanden ist. Umgekehrt schützt Sie die Verwertbarkeit nicht vor Ärger mit der Aufsichtsbehörde. Der Bundesgerichtshof hält in seiner Pressemitteilung zum Dashcam-Urteil ausdrücklich fest: Dass ein Video als Beweis verwertbar ist, macht seine Erstellung nicht rechtmäßig.

Für Sie heißt das: Stellen Sie die Kamera von Anfang an so ein, dass beide Fragen mit Ja beantwortet werden können. Das ist leichter, als viele Foren vermuten lassen.

Warum der Datenschutz den Ausschlag gibt

Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ordnet Dashcam-Aufnahmen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu. Diese Vorschrift erlaubt eine Datenverarbeitung, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und die Rechte der Betroffenen nicht überwiegen. Es kommt also auf eine Interessenabwägung an.

Auf der einen Seite steht Ihr Interesse, bei einem Unfall beweisen zu können, was passiert ist. Das ist ein anerkanntes, berechtigtes Interesse. Auf der anderen Seite stehen die Rechte aller, die zufällig ins Bild geraten. Diese Menschen wissen nichts von der Aufnahme, haben keinen Anlass dazu gegeben und können sich nicht wehren.

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bewertet das so: Wer permanent und anlasslos eine unüberschaubare Zahl von Verkehrsteilnehmern aufzeichnet, um für einen unwahrscheinlichen Unfall vorzusorgen, handelt unverhältnismäßig. Der Grund ist die geringe Wahrscheinlichkeit, dass auf einer einzelnen Fahrt tatsächlich ein Unfall passiert. Stundenlanges Filmen vieler Unbeteiligter steht dazu in keinem Verhältnis.

Die Abwägung kippt aber, sobald Sie den Eingriff klein halten. Eine Kamera, die kurz zwischenspeichert, laufend überschreibt und nur bei einem Ereignis dauerhaft sichert, verarbeitet nur einen Bruchteil der Daten. Genau dort ziehen die Aufsichtsbehörden die Linie.

Warum der Datenschutz den Ausschlag gibt

Dauerbetrieb oder anlassbezogene Aufnahme: der entscheidende Unterschied

Technisch arbeiten fast alle Dashcams mit einem Ringspeicher. Die Kamera nimmt in Schleifen auf und überschreibt die ältesten Dateien, wenn der Platz knapp wird. Rechtlich kommt es darauf an, wie lang diese Schleife ist.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat dazu eine klare Position. Wenn die Dashcam bei Fahrtbeginn startet und erst überschreibt, wenn die Speicherkarte voll ist, gilt die Aufnahme laut FAQ der niedersächsischen Datenschutzaufsicht als anlasslos. Bei einer großen Karte kommen so viele Fahrstunden zusammen, und diese Dauerspeicherung ist unzulässig. Dieselbe Behörde sanktioniert eine kurze Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden nicht, wenn sie bei einem konkreten Ereignis gesichert wird.

Die sächsische Aufsicht ist etwas großzügiger. Nach ihrer Einschätzung genügen für die Rekonstruktion eines Unfalls in der Regel ein bis drei Minuten Vorlauf. Ohne besonderes Ereignis sollten darüber hinaus höchstens drei Minuten Video auf der Speicherkarte liegen.

Betriebsart Was passiert Einschätzung der Aufsicht
Daueraufnahme bis Karte voll Stunden an Fahrtvideos bleiben gespeichert Anlasslos und unzulässig (Niedersachsen)
Kurzer Ringspeicher bis 30 Sekunden, Sicherung nur bei Ereignis Nur der Moment des Vorfalls bleibt erhalten Wird nicht sanktioniert (Niedersachsen)
Vorlauf von 1 bis 3 Minuten, maximal 3 Minuten auf der Karte Kurze Schleife, Rest wird laufend überschrieben In der Regel ausreichend (Sachsen)
Manuelle Aufnahme per Knopfdruck Sie starten die Aufnahme bei einem Vorfall Anlassbezogen, kleiner Eingriff

Die Länder formulieren unterschiedlich, die Richtung ist aber dieselbe: kurze Schleife, laufendes Überschreiben, dauerhafte Sicherung nur bei einem Anlass. Wer auf der sicheren Seite sein will, orientiert sich an der strengeren Linie aus Niedersachsen. Dort ist die Aufsicht für Ihren Wohnort zuständig, wenn Sie in Niedersachsen leben. In anderen Bundesländern lohnt ein Blick auf die Seite der eigenen Landesdatenschutzbehörde.

Auslöser für die Sicherung ist bei den meisten Geräten der G-Sensor. Er erkennt starkes Bremsen oder einen Aufprall und schützt die laufende Sequenz vor dem Überschreiben. Zusätzlich haben viele Kameras eine Taste für die Notfallsicherung. Beides passt zum anlassbezogenen Betrieb, den die Behörden beschreiben.

Innenraum, Mitfahrer und Parkmodus

Viele Dashcams haben eine zweite Linse für den Innenraum. Hier gilt eine eigene Regel. Nach der sächsischen Datenschutzbehörde sind Innenaufnahmen von Mitfahrern, die nicht zur Familie gehören, datenschutzrechtlich kritisch. Sie brauchen die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen. Das betrifft Kollegen in der Fahrgemeinschaft, Bekannte und Mitfahrer über Vermittlungsplattformen.

Praktisch heißt das: Fragen Sie vor der Fahrt, ob die Innenkamera laufen darf. Wenn nicht, schalten Sie sie ab. Bei vielen Modellen lässt sich die Innenlinse getrennt deaktivieren. Achten Sie beim Kauf auf diese Funktion, wenn Sie oft Mitfahrer haben.

Der Parkmodus ist die zweite heikle Funktion. Hier filmt die Kamera das geparkte Auto und damit den öffentlichen Raum rundherum, also Gehweg, Nachbarn und Passanten, oft über Stunden. Das kommt einer Videoüberwachung nahe, und eine dauerhafte, anlasslose Aufnahme sehen die Aufsichtsbehörden generell kritisch. Wenn Sie den Parkmodus nutzen wollen, wählen Sie eine Variante, die nur bei einer Erschütterung kurz aufzeichnet, und keine Daueraufnahme. Im Zweifel lassen Sie ihn aus.

Speichern, löschen, weitergeben

Der wichtigste Grundsatz steht in der Niedersachsen-FAQ: Aufnahmen, die nicht relevant sind, müssen unverzüglich gelöscht werden. Eine gute Kamera erledigt das automatisch durch das Überschreiben. Ihre Aufgabe ist es, keine Videos ohne Anlass dauerhaft aufzuheben.

So gehen Sie mit den Dateien richtig um:

  • Ohne Vorfall: Nichts sichern, nichts auf Laptop oder Handy kopieren. Der Ringspeicher überschreibt die Daten.
  • Nach einem Unfall oder Beinahe-Unfall: Die betreffende Sequenz sichern, am besten auf zwei Datenträgern. Den Rest nicht mitkopieren.
  • Wenn sich der Vorfall erledigt hat: Ist der Schaden reguliert oder das Verfahren abgeschlossen, löschen Sie das Video.
  • Weitergabe: Geben Sie die Aufnahme nur an die Stellen, die sie für die Aufklärung brauchen, also Polizei, die eigene Versicherung, Ihren Anwalt oder das Gericht.

Eine Weitergabe ins Internet gehört nicht dazu. Wer ein Video mit erkennbaren Gesichtern oder Kennzeichen in sozialen Netzwerken oder auf Videoplattformen hochlädt, verfolgt kein Beweisinteresse mehr. Dann greifen die Rechte der gefilmten Personen umso stärker, auch das Recht am eigenen Bild. Wenn Sie ein Video unbedingt zeigen möchten, machen Sie Personen und Kennzeichen vorher vollständig unkenntlich. Bei Unsicherheit fragen Sie einen Anwalt für Medienrecht.

Nach dem Unfall: Polizei, Versicherung und Gericht

Hier liegt der praktische Nutzen einer Dashcam, und hier ist die Rechtslage seit 2018 klar. Der Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) entschieden: Dashcam-Aufnahmen können im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar sein, auch wenn sie die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine rechtswidrige, permanente Aufzeichnung führt also nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot.

Das Gericht wägt im Einzelfall ab. Auf der einen Seite stehen Ihr Interesse, zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen, und das Interesse an einer funktionierenden Rechtspflege. Auf der anderen Seite stehen das Recht der gefilmten Person auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls ihr Recht am eigenen Bild. Im entschiedenen Fall ging es um einen Unfallhaftpflichtprozess, und die Abwägung fiel zugunsten der Verwertung aus.

Was bedeutet das für Sie konkret?

  • Polizei an der Unfallstelle: Sie können darauf hinweisen, dass Sie eine Aufnahme haben, und sie den Beamten zur Verfügung stellen. Die Polizei entscheidet dann, wie sie damit umgeht.
  • Versicherung: Bei strittiger Schuldfrage kann das Video die Regulierung deutlich erleichtern. Schicken Sie nur die relevante Sequenz, nicht die komplette Speicherkarte.
  • Gericht: Ihr Anwalt bringt die Aufnahme als Beweis ein. Ob sie verwertet wird, entscheidet das Gericht nach der beschriebenen Abwägung.

Wichtig ist die Reihenfolge der Argumente: Eine kurze, anlassbezogene Aufnahme ist nicht nur vor Gericht stärker, weil sie die Abwägung erleichtert. Sie erspart Ihnen auch die Frage, ob Sie selbst gegen den Datenschutz verstoßen haben. Wer seine Kamera richtig einstellt, hat also im Ernstfall beides auf seiner Seite.

Was droht bei einer unzulässigen Aufnahme?

Die Verwertbarkeit vor Gericht ist das eine. Die Aufsichtsbehörden können eine unzulässige Datenverarbeitung trotzdem verfolgen. Die DSGVO sieht dafür grundsätzlich Bußgelder vor, und wer Dauervideos hortet oder Aufnahmen ungefragt veröffentlicht, kann außerdem zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wie hoch eine Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von den Umständen ab, etwa vom Umfang der Aufnahmen und davon, ob sie veröffentlicht wurden.

Das größte Risiko entsteht selten durch die Kamera an der Scheibe. Es entsteht, wenn Videos massenhaft gespeichert oder mit erkennbaren Personen ins Netz gestellt werden. Mit den Einstellungen aus der folgenden Checkliste halten Sie dieses Risiko klein.

Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte bedenken: Das hier Beschriebene gilt für Deutschland. In anderen Ländern gelten eigene Regeln, teils deutlich strengere. Informieren Sie sich vor der Reise bei einem Automobilclub oder einer offiziellen Stelle des Ziellandes, ob und wie Sie die Kamera dort nutzen dürfen.

Checkliste: Dashcam datenschutzkonform einstellen

Diese Schritte dauern beim ersten Einrichten etwa zehn Minuten:

  1. Schleifenlänge kurz wählen. Stellen Sie die kürzeste Clip-Länge ein, die Ihre Kamera anbietet, meist eine Minute.
  2. Speicherdauer begrenzen. Wenn das Menü es erlaubt, begrenzen Sie den belegten Speicher, damit nur wenige Minuten vorgehalten werden. Alternativ nutzen Sie eine kleine Speicherkarte, damit gar nicht erst Stunden zusammenkommen.
  3. G-Sensor aktivieren. Er sichert die laufende Sequenz bei einem Aufprall oder einer Vollbremsung automatisch.
  4. Notfalltaste kennen. Sichern Sie bei einem Vorfall manuell, wenn der Sensor nicht auslöst.
  5. Innenkamera nur mit Einwilligung. Fragen Sie Mitfahrer außerhalb der Familie oder schalten Sie die Innenlinse aus.
  6. Ton prüfen. Gespräche im Auto braucht kein Unfallnachweis. Schalten Sie das Mikrofon aus, wenn Sie es nicht benötigen.
  7. Parkmodus zurückhaltend nutzen. Wenn überhaupt, dann nur ereignisgesteuert und nicht als Daueraufnahme.
  8. Gesicherte Clips verwalten. Löschen Sie gesicherte Videos, sobald der Vorfall erledigt ist.
  9. Montage prüfen. Die Kamera darf Ihre Sicht nicht einschränken. Ein Platz hinter dem Innenspiegel ist meist die beste Wahl.

Wenn Sie gleichzeitig andere Kamera- und Assistenzhelfer im Auto nutzen, etwa eine Rückfahrkamera mit Infrarot, gilt dieselbe Faustregel: Sie hilft beim Rangieren und speichert nichts, solange sie nur ein Live-Bild zeigt.

Unsere Sicht auf Dashcams

Wir sehen bei Best Price Garant täglich, wie viel Wert unsere Kundinnen und Kunden auf Transparenz legen. Bei jedem Artikel kennzeichnen wir den Zustand klar, von Neu bis Defekt, damit niemand nach dem Kauf überrascht wird. Genau diese Haltung empfehlen wir auch beim Umgang mit einer Dashcam: wissen, was das Gerät tut, und es bewusst einstellen.

Eine Dashcam ist für uns ein sinnvolles Stück Technik im Auto. Richtig konfiguriert sichert sie im entscheidenden Moment einen Beweis und respektiert trotzdem die Menschen, die zufällig vorbeilaufen. Die Regeln der Datenschutzbehörden sind dabei kein Hindernis, sondern eine Bedienungsanleitung für den fairen Einsatz.

Wer sparen möchte, muss dafür kein neues Gerät zum vollen Preis kaufen. Geprüfte Technik in gutem Zustand erfüllt ihren Zweck genauso, und jedes weitergenutzte Gerät ist eines weniger im Müll. Darum prüfen wir jedes Einzelstück sorgfältig, bevor es in den Shop kommt.

Clive

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Häufige Fragen

Ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt?

Ja, Kauf, Einbau und Nutzung sind nicht verboten. Die Grenzen setzt der Datenschutz: Die Kamera sollte nur kurze Sequenzen zwischenspeichern und erst bei einem Ereignis dauerhaft sichern. Eine Daueraufnahme über viele Fahrstunden gilt bei den Aufsichtsbehörden als unzulässig.

Wie lange darf meine Dashcam aufnehmen und speichern?

Die Behörden nennen unterschiedliche Werte. Niedersachsen sanktioniert eine Vorabaufzeichnung von bis zu 30 Sekunden nicht, wenn sie bei einem Ereignis gesichert wird. Sachsen hält ein bis drei Minuten Vorlauf für ausreichend, wobei ohne Anlass höchstens drei Minuten auf der Karte liegen sollten.

Zählt mein Dashcam-Video vor Gericht?

Es kann zählen. Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess nach einer Abwägung im Einzelfall als Beweis verwertbar sein können, selbst wenn sie nicht datenschutzkonform entstanden sind. Eine Garantie gibt es nicht, deshalb sollten Sie mit Ihrem Anwalt besprechen, wie Sie die Aufnahme einbringen.

Darf ich Mitfahrer mit der Innenkamera filmen?

Familienmitglieder sind weniger problematisch. Bei allen anderen Mitfahrern brauchen Sie nach Auffassung der sächsischen Datenschutzbehörde eine ausdrückliche Einwilligung. Fragen Sie vor der Fahrt oder schalten Sie die Innenlinse ab.

Darf ich Dashcam-Videos im Internet veröffentlichen?

Mit erkennbaren Personen oder Kennzeichen sollten Sie das nicht tun, denn dann geht es nicht mehr um Beweissicherung, sondern um die Rechte der Gefilmten. Wenn Sie ein Video zeigen möchten, machen Sie Gesichter und Kennzeichen vorher vollständig unkenntlich.

Quellen

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