Recht auf Reparatur in der EU: Was seit Juli 2026 gilt

Technikerin repariert eine geöffnete Waschmaschine

Seit dem 31. Juli 2026 gilt das EU-Recht auf Reparatur auch in Deutschland. Für bestimmte Haushaltsgeräte und Elektronik haben Sie damit einen direkten Anspruch gegenüber dem Hersteller auf Reparatur, und zwar auch dann noch, wenn die Gewährleistung längst abgelaufen ist. Gleichzeitig wurde die Gewährleistung selbst so geändert, dass sich eine Reparatur für Sie mehr lohnt als ein Austausch. Hier lesen Sie, welche Geräte betroffen sind, was Sie verlangen können, wer die Kosten trägt und wie Sie im Ernstfall vorgehen.

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Kurz gesagt

  • Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799. In Deutschland ist sie im BGB umgesetzt und gilt seit dem 31. Juli 2026.
  • Innerhalb der zweijährigen Gewährleistung repariert oder ersetzt der Verkäufer kostenlos. Wählen Sie die Reparatur, verlängert sich die Frist bei neuen Kaufverträgen einmalig um 12 Monate.
  • Nach der Gewährleistung müssen Hersteller bestimmte Geräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Fernseher, Smartphones und Tablets weiter reparieren, je nach Produktgruppe 7 oder 10 Jahre lang.
  • Diese Reparatur ist nicht gratis, darf aber nur ein angemessenes Entgelt kosten. Richtpreise für typische Reparaturen müssen öffentlich einsehbar sein.
  • Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften sein Beauftragter in der EU, der Importeur oder der Vertreiber.

Inhaltsverzeichnis

Zwei Ebenen: Gewährleistung und Herstellerpflicht

Wer vom „Recht auf Reparatur“ spricht, meint meist zwei verschiedene Dinge, und genau hier entstehen die meisten Missverständnisse.

Erstens die Gewährleistung. Sie besteht gegenüber dem Verkäufer, also dem Shop oder Händler, bei dem Sie gekauft haben. Sie gab es schon vorher, die Reform hat sie aber angepasst, damit Reparaturen attraktiver werden.

Zweitens die neue Reparaturpflicht der Hersteller. Sie greift vor allem dann, wenn die Gewährleistung vorbei ist oder gar nicht in Frage kommt, etwa weil der Schaden durch normale Abnutzung entstanden ist. Die gesetzliche Grundlage dafür steht in § 479b BGB. Ihr Ansprechpartner ist hier nicht der Händler, sondern der Hersteller.

Dazu kommt eine dritte, eher technische Ebene: das Ökodesign. Ökodesign-Vorgaben sorgen dafür, dass Geräte überhaupt reparierbar gebaut werden, zum Beispiel mit tauschbaren Bauteilen. Das Umweltbundesamt beschreibt das Zusammenspiel so: Ökodesign sichert die technische Reparierbarkeit, die Richtlinie zum Recht auf Reparatur macht die Reparatur für Verbraucher praktisch zugänglich. Das erklärt auch, warum die Herstellerpflicht nur für bestimmte Produktgruppen gilt: nämlich für jene, für die es bereits EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit gibt.

Politisch ist das Ziel klar formuliert. Die Bundesjustizministerin stellte den Gesetzentwurf als Schritt weg von der Wegwerfgesellschaft vor, der Reparaturen zu fairen Preisen erleichtern soll.

Zwei Ebenen: Gewährleistung und Herstellerpflicht — overview diagram

Für welche Geräte das Reparaturrecht gilt

Die Herstellerpflicht gilt nicht für alles, was einen Stecker hat. Erfasst sind haushaltsübliche Geräte aus festgelegten Produktgruppen. Die Liste steht in Anhang II der Richtlinie und kann von der EU erweitert werden, wenn neue Ökodesign-Vorgaben hinzukommen. So wurden laut EU-Kommission auch Einzelraumheizgeräte für Haushalte aufgenommen.

Bereich Erfasste Geräte
Waschen und Spülen Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Geschirrspüler
Kühlen Kühlgeräte wie Kühl- und Gefrierschränke
Bild Fernseher, Monitore und andere elektronische Displays
Mobil Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone
Heizen Einzelraumheizgeräte für Haushalte

Was nicht auf der Liste steht, etwa Kaffeevollautomaten, Staubsauger, Küchenmaschinen oder Laptops, fällt derzeit nicht unter die Herstellerpflicht. Für diese Geräte bleiben Ihnen die Gewährleistung, eine eventuelle freiwillige Garantie des Herstellers und natürlich die Reparatur auf eigene Rechnung bei einer Werkstatt oder einem Repair-Café.

Wichtig: Die Gewährleistung gilt unabhängig von dieser Liste für alle Waren. Die Neuerungen im Gewährleistungsrecht, die wir gleich erklären, betreffen also auch Ihren Toaster.

In der Gewährleistung: Reparatur oder Ersatz

Ist ein Produkt innerhalb der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist mangelhaft, haben Sie gegenüber dem Verkäufer Anspruch auf kostenlose Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung. Die Wahl zwischen beidem liegt grundsätzlich bei Ihnen.

Wer den Unterschied zwischen gesetzlicher Pflicht und freiwilligem Versprechen noch einmal sauber trennen möchte, findet ihn in unserem Beitrag Garantie und Gewährleistung im Vergleich. Kurz: Die Gewährleistung schuldet der Verkäufer immer, eine Garantie gibt der Hersteller nur, wenn er sie verspricht.

Wer die Kosten trägt

In der Gewährleistung zahlen Sie nichts. Der Verkäufer übernimmt sämtliche Kosten für Transport, Arbeit und Material. Für Transport- oder Versandkosten können Sie sogar einen Vorschuss verlangen, müssen also nicht in Vorleistung gehen, wenn etwa eine Waschmaschine per Spedition zurück muss.

Scheitert die Reparatur, endet Ihr Anspruch nicht. Dann kommen weitere Rechte wie der Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises in Betracht. Wann genau eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, hängt vom Einzelfall ab. Bei teuren Geräten oder einem Streit mit dem Händler lohnt sich eine Beratung bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes, bevor Sie den Rücktritt erklären.

12 Monate mehr, wenn Sie reparieren lassen

Die wichtigste Neuerung für den Alltag: Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate, wenn Sie im Mängelfall die Reparatur statt der Ersatzlieferung wählen.

Fristenvergleich: Reparatur 36, Ersatz 24 Monate

Ein Beispiel: Sie kaufen im September 2026 einen Fernseher. Nach 20 Monaten fällt das Netzteil aus. Sie entscheiden sich für die Reparatur. Statt nach 24 Monaten endet Ihre Gewährleistung nun nach 36 Monaten. Hätten Sie ein Ersatzgerät verlangt, bliebe es bei der ursprünglichen Frist.

Die Verlängerung gilt einmalig, nicht bei jeder weiteren Reparatur erneut. Und sie gilt nur für Verträge ab dem Stichtag. Haben Sie Ihr Gerät vor dem 31. Juli 2026 gekauft, profitieren Sie davon nicht.

Nach der Gewährleistung: Was Hersteller leisten müssen

Hier liegt das eigentlich Neue. Ist die Gewährleistung abgelaufen, konnten Sie bisher nur hoffen, dass der Hersteller noch repariert und Ersatzteile liefert. Jetzt ist er für die erfassten Geräte dazu verpflichtet. Hersteller müssen zu fairen Preisen reparieren, Ersatzteile bereitstellen und typische Reparaturpreise veröffentlichen.

7 oder 10 Jahre ab dem letzten verkauften Modell

Die Reparaturpflicht besteht je nach Produktgruppe 7 oder 10 Jahre. Entscheidend ist dabei nicht Ihr Kaufdatum, sondern der Zeitpunkt, zu dem das letzte Exemplar eines Modells in den Verkehr gebracht wurde.

Das ist für Sie günstig. Wird ein Waschmaschinenmodell zum Beispiel noch drei Jahre nach Ihrem Kauf produziert und verkauft, beginnt die Frist erst danach zu laufen. Ihr Gerät kann also deutlich länger als 7 oder 10 Jahre nach dem Kauf abgedeckt sein.

Faire Preise und öffentliche Richtpreise

Die Reparatur nach der Gewährleistung ist kein Gratisservice. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen, das Arbeits- und Materialkosten umfasst. Das Angebot muss in einer angemessenen Frist erfolgen.

Damit Sie vorher wissen, worauf Sie sich einlassen, müssen Hersteller auf einer frei zugänglichen Website Richtpreise für typische Reparaturen angeben. Bevor Sie also ein Display oder eine Laugenpumpe tauschen lassen, können Sie die Kosten mit dem Wert des Geräts vergleichen. Eine einfache Faustregel aus der Praxis: Liegt die Reparatur nahe am Preis eines gleichwertigen Gebrauchtgeräts, rechnen Sie genau nach, auch mit Blick auf Stromverbrauch und Restlebensdauer.

Hersteller außerhalb der EU

Viele Smartphones, Tablets und Fernseher stammen von Herstellern ohne Sitz in der EU. Damit die Pflicht nicht ins Leere läuft, regelt § 479f BGB eine Kette: Die Reparaturpflicht trifft dann den Beauftragten des Herstellers in der EU, ersatzweise den Importeur und schließlich den Vertreiber der Ware. Sie haben also auch bei Importmarken einen Ansprechpartner.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

Die Reihenfolge entscheidet, wer zahlt. Gehen Sie so vor:

  1. Kaufdatum prüfen. Liegt der Kauf weniger als zwei Jahre zurück, ist zuerst der Verkäufer zuständig. Suchen Sie Rechnung oder Bestellbestätigung heraus.
  2. Mangel dokumentieren. Fotos, ein kurzes Video vom Fehlerbild, Fehlercodes im Display. Das hilft beim Händler wie beim Hersteller.
  3. In der Gewährleistung: Reparatur ausdrücklich wählen. Schreiben Sie dem Verkäufer per E-Mail, dass Sie Nacherfüllung durch Reparatur verlangen. Bei Verträgen ab dem 31. Juli 2026 sichern Sie sich so die zusätzlichen 12 Monate. Bei sperrigen Geräten fordern Sie einen Vorschuss für den Transport.
  4. Nach der Gewährleistung: prüfen, ob das Gerät erfasst ist. Waschmaschine, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgerät, Fernseher, Monitor, Smartphone, Tablet, schnurloses Telefon oder Raumheizgerät? Dann wenden Sie sich an den Hersteller.
  5. Richtpreise vergleichen. Schauen Sie auf der Website des Herstellers nach den veröffentlichten Reparaturpreisen und lassen Sie sich ein Angebot geben.
  6. Bei Importmarken den richtigen Adressaten finden. Steht kein Hersteller mit EU-Sitz im Impressum oder auf der Verpackung, fragen Sie beim Importeur oder beim Händler nach.
  7. Bei Ablehnung Hilfe holen. Verweigert der Hersteller die Reparatur oder nennt einen offensichtlich überhöhten Preis, beraten die Verbraucherzentralen, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten.

Fehlt bei einem Gerät nur Zubehör wie ein Ladekabel, brauchen Sie oft gar keine Reparatur. Was Sie dann tun können, zeigt unser Ratgeber Elektronik ohne Zubehör nutzen.

Was das Recht auf Reparatur nicht leistet

Das Gesetz ist ein echter Fortschritt, aber kein Rundum-Schutz. Diese Grenzen sollten Sie kennen:

  • Nur bestimmte Produktgruppen. Viele Alltagsgeräte wie Laptops, Staubsauger oder Kaffeemaschinen fallen bislang nicht unter die Herstellerpflicht.
  • Nicht kostenlos. Außerhalb der Gewährleistung zahlen Sie die Reparatur selbst. Das Gesetz sorgt für angemessene Preise und Transparenz, nicht für Gratisreparaturen.
  • Keine rückwirkende Fristverlängerung. Die zusätzlichen 12 Monate gibt es nur bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026.
  • Kein Ersatz für Sorgfalt beim Kauf. Wer ein Gerät mit bekannter Schwachstelle kauft, hat später zwar Rechte, aber trotzdem Aufwand.

Und: Das Recht auf Reparatur ändert nichts am Widerrufsrecht. Gefällt Ihnen ein online gekauftes Produkt nicht, gelten weiterhin die Regeln, die wir unter Widerrufsrecht beim Online-Kauf zusammengefasst haben.

Unsere Sicht: Reparieren und weiterverwenden gehören zusammen

Wir verkaufen jeden Tag Produkte, die andere Shops aussortiert hätten: Rückläufer, Einzelstücke, Geräte mit beschädigter Verpackung oder fehlendem Teil. Jedes davon prüfen wir einzeln und kennzeichnen den Zustand offen, von „Neu“ über „Wie neu“, „Sehr gut“ und „Gut“ bis „Defekt“. Deshalb begrüßen wir das Recht auf Reparatur ausdrücklich. Es folgt derselben Idee wie unser Shop: Ein Produkt, das funktioniert oder mit vertretbarem Aufwand wieder funktioniert, gehört nicht in den Müll.

Aus unserer Arbeit wissen wir, wie oft ein Gerät an einem Kleinteil scheitert: einer Bürste, einem Filter, einem Deckel. Wer dieses Teil bekommt, hat wieder ein voll nutzbares Gerät. Darum führen wir neben Geräten auch Ersatzteile, etwa ein Ersatzteil-Set für den Xiaomi X20 Plus Saugroboter oder einen Ersatzdeckel für den Majestic-Abfalleimer.

Unser Rat, wenn ein Gerät streikt: erst die Gewährleistung prüfen, dann die Herstellerpflicht, dann die Kosten ehrlich gegenrechnen. Lohnt sich die Reparatur nicht mehr, ist ein geprüftes Gerät mit klar beschriebenem Zustand oft die bessere Wahl als ein Neukauf, für Ihr Budget und für die Umwelt. Worauf es bei aufbereiteter Ware ankommt, erklären wir in unserem Beitrag Refurbished: Bedeutung und Unterschiede.

— Clive

Geprüfte Einzelstücke statt Wegwerfen

Wenn sich die Reparatur Ihres alten Geräts nicht mehr rechnet oder Sie ein Zweitgerät suchen, lohnt ein Blick in unseren Shop. Wir bieten geprüfte Markenprodukte aus Haushalt und Küche, Technik, Wohnen, Freizeit und Familie, jedes mit transparenter Zustandsangabe. Ab einem Bestellwert von 55 € versenden wir kostenlos, bezahlen können Sie per PayPal, Klarna oder Vorkasse.

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Ein Beispiel aus dem Sortiment ist der BISSELL CrossWave 3-in-1 Nass- und Trockensauger. Alle aktuellen Einzelstücke finden Sie auf unserer Startseite. Bevor Sie Restposten oder B-Ware bestellen, hilft unsere Checkliste Restposten kaufen: worauf achten.

Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur

Für welche Geräte gilt das Recht auf Reparatur?

Die Herstellerpflicht gilt für Waschmaschinen, Waschtrockner, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Smartphones, Tablets, schnurlose Telefone und Einzelraumheizgeräte für Haushalte. Die EU kann die Liste erweitern. Die Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer gilt dagegen für alle Waren.

Habe ich auf eine Reparatur wieder Gewährleistung?

Bei Kaufverträgen ab dem 31. Juli 2026 verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 Monate, wenn Sie im Mängelfall die Reparatur statt eines Ersatzgeräts wählen. Bei älteren Verträgen gibt es diese Verlängerung nicht.

Gilt die Gewährleistung auch ohne Originalverpackung?

Ja, die Gewährleistung hängt nicht am Karton. Was Sie beim Zurückschicken ohne Originalverpackung beachten sollten und wie es sich bei Herstellergarantien verhält, erklären wir in Garantie ohne OVP.

Wer zahlt, wenn die Reparatur nicht klappt?

In der Gewährleistung trägt der Verkäufer alle Kosten für Transport, Arbeit und Material, auch für einen erfolglosen Versuch. Scheitert die Nachbesserung, kommen Rücktritt oder Minderung in Betracht. Außerhalb der Gewährleistung zahlen Sie dem Hersteller ein angemessenes Entgelt, lassen Sie sich dazu vorab ein Angebot geben.

Muss der Hersteller meine Waschmaschine kostenlos reparieren?

Nur innerhalb der Gewährleistung ist eine Reparatur für Sie kostenlos, und dann ist der Verkäufer zuständig. Danach muss der Hersteller zwar reparieren, darf aber ein angemessenes Entgelt verlangen. Seine Richtpreise für typische Reparaturen muss er öffentlich auf seiner Website angeben.

Quellen

Empfehlungen